- Allgemeine Geschäftsbedingungen -
I. Begriffsbestimmung Verbraucher/Unternehmer
I. Begriffsbestimmung Verbraucher/Unternehmer
1. Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bedingungen ist gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Bedingungen ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
II. Geltungsbereich, Kundeninformation
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der F.EE GmbH und den Verbrauchern sowie Unternehmern, die über unseren Online-Shop Waren kaufen. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von uns abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden nicht anerkannt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten weiterhin Kundeninformationen nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (nachfolgend „BGB-InfoV“).
III. Vertragsschluss
1. Die Angebote auf unserer Website stellen kein uns bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an den Besteller dar, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
2. Nach Eingabe Ihrer Daten und dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Die unverzüglich per E-Mail bzw. per Telefax erfolgende Zugangsbestätigung Ihrer Bestellung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar.
Wir sind berechtigt, Ihr Angebot innerhalb von 2 Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt Ihr Angebot als abgelehnt, d.h. Sie sind nicht länger an Ihr Angebot gebunden.
Wir sind berechtigt, Ihr Angebot innerhalb von 2 Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt Ihr Angebot als abgelehnt, d.h. Sie sind nicht länger an Ihr Angebot gebunden.
3. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
IV. Kundeninformation: Speicherung des Bestelltextes
Der Bestelltext mit Angaben zum Artikel wird von uns gespeichert. Der Text ist über „mein Konto“ für Sie zugänglich.
V. Kundeninformation: Korrekturhinweis
Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung jederzeit berichtigen. Wir informieren Sie auf dem Weg durch den Bestellprozess über Ihre Korrekturmöglichkeiten.
VI. Rücksendekosten und Wertersatzpflicht im Fall des Widerrufs
1. Sie haben im Fall des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Sie müssen auch nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung tragen. Mehrkosten, die z.B. durch eine Änderung unseres Geschäftssitzes oder durch den von uns gewünschten Einsatz teurer Transportdienste entstehen, gehen zu unseren Lasten.
2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wert Ersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
VII. Lieferungsvorbehalt und Teillieferung
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ohne unser Verschulden trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
VIII. Haftung
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, haften wir unbeschränkt.
2. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Vorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch eines unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziff. 3 dieser Haftungsklausel.
3. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wird. Der Begriff der Kardinalpflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, dem Besteller die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
IX. Untersuchungs- und Rügepflicht von Verbrauchern
1. Für Schäden, die der Liefergegenstand auf dem Transportweg erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen.
Der Besteller ist daher verpflichtet, den Liefergegenstand bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Sollte der Besteller bei Anlieferung an dem Liefergegenstand einen äußerlich erkennbaren Schaden feststellen, so hat er die Beschädigung sofort dem Lieferanten zu reklamieren und den Tatbestand in der von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung – Frachtbrief, Expressgutkarte, etc. – aufnehmen zu lassen.
Ist die sofortige Reklamation gegenüber dem Lieferanten nicht möglich oder zeigen sich nach Anlieferung erst beim Auspacken, trotz unbeschädigter Verpackung, offensichtliche Schäden am Liefergegenstand, so ist der Besteller verpflichtet, uns diese unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
Diese Regelungen stellen noch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Bestellers dar.
2. Mängelrechte des Bestellers sind jedoch ausgeschlossen, wenn uns der Besteller offensichtliche Mängel am Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzeigt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
X. Untersuchungs- und Rügepflicht von Unternehmern
1. Für Schäden, die der Liefergegenstand auf dem Transportweg erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen.
a. Der Besteller ist daher verpflichtet, den Liefergegenstand bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Sollte der Besteller bei Anlieferung an dem Liefergegenstand einen äußerlich erkennbaren Schaden feststellen, so hat er die Beschädigung sofort dem Lieferanten zu reklamieren und den Tatbestand in der von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung – Frachtbrief, Expressgutkarte, etc. – aufnehmen zu lassen.
b. Ist der Besteller Unternehmer und unterlässt er diese Pflichten, so gilt der Liefergegenstand uns gegenüber als genehmigt. Es obliegt dann dem Besteller evtl. Haftungsansprüche gegen das mit dem Transport beauftragte Unternehmen durchzusetzen. Zu diesem Zweck werden dem Besteller auf sein Verlangen evtl. Haftungsansprüche von uns an ihn abgetreten.
2. Ist der Besteller Unternehmer gelten darüber hinaus im Sinne von § 377 HGB folgende Untersuchungs- und Rügepflichten:
a. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
b. Unterlässt der Unternehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, er bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
c. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
d. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeige Absendung der schriftlichen Anzeige.
e. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf die vorherigen Bestimmungen nicht berufen.
XI. Verjährungsverkürzung
1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
2. Die Verjährungsfrist nach Ziffer 1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
3. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist auch für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Kaufsache ein Jahr.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b. Die Verjährungsfristen der Ziffern 1 und 3 gelten im Übrigen auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffern 1 und 3 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Absatz 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach dieser Ziffer 4 vorliegt.
c. Die Verjährungsfristen der Ziffern 1 und 3 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
d. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Der Begriff der Kardinalpflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, dem Besteller die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen.
5. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
6. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Solange darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
2. Ist der Besteller Unternehmer gilt darüber hinaus im Falle des Weiterverkaufes bzw. der Weiterverarbeitung oder der Umbildung des Liefergegenstandes folgendes:
a) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
b) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
c) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
d) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
XIII. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig, soweit keine Vorauszahlungspflicht des Bestellers vereinbart ist.
2. Scheckhergaben und Überweisungen gelten erst nach Gutschrift als Zahlung. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
3. Bei mehreren fälligen Forderungen werden Zahlungen des Bestellers zunächst auf die älte
